Unfallversicherung

Ihre Anwältin für Unfallversicherungsrecht in Berlin

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Fachwissen an Ihrer Seite!

Private Unfallversicherungen leisten im Versicherungsfall je nach individueller Vereinbarung Invaliditätsleistung, Unfallrente, Todesfallleistung, Tagegeld, Krankenhaustagegeld, Übergangsleistung/Sofortleistung, Bergungskosten, kosmetische Operationen, Rehabilitationsleistungen und Hilfs- und Pflegeleistungen. Die meisten Rechtsstreitigkeiten mit den Versicherern drehen sich um die Einhaltung von Fristen und um den Eintritt und die Höhe einer unfallbedingten Invalidität. Deren Berechnung ist in den Versicherungsbedingungen zwar dezidiert geregelt (Stichwort Gliedertaxe), gleichwohl bietet sie einige Stellschrauben, an denen Versicherer die vertraglich versicherte Leistung gerne herunterdrehen. Ich helfe Ihnen, die Schrauben richtig zu positionieren!

Unterstützung im Unfallversicherungsrecht

Unterstützung im Unfallversicherungs-recht

Bei Auseinandersetzungen im Bereich der Privaten Unfallversicherung /PUV geht es immer wieder um folgende Aspekte:

  • Unfall

    Ein Unfall liegt gemäß § 178 VVG vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Streit entsteht insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen „plötzlich“ und „von außen“. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist vielfältig. 

  • Fristen

    Die Versicherungsbedingungen sehen für die Invaliditätsleistung drei Fristen vor: 


    1. Die Invalidität muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingetreten sein. 


    2. Die Invalidität muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein.


    3. Die Invaliditätsleistung muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums vom Versicherten beim Versicherer geltend gemacht worden sein.


    Werden diese Fristen nicht eingehalten, droht in harter Konsequenz der Anspruchsverlust.

  • Höhe der Invaliditätsleistung

    Die Höhe der Invaliditätsleistung richtet sich nach der vereinbarten Grundversicherungssumme – ggf. in Verbindung mit einer vereinbarten Progression – und dem unfallbedingten Invaliditätsgrad.


    Bei der Bemessung des unfallbedingten Invaliditätsgrades ist der Zeitpunkt der Bemessung relevant wie auch eine etwaige Vorinvalidität und/oder eine etwaige Mitwirkung von vorbestehenden Krankheiten und Gebrechen des Versicherten. Ein entsprechender Mitwirkungsanteil muss vom Versicherer beweisen werden und ist z.B. dann irrelevant, wenn vorbestehende und an den Unfallfolgen mitwirkende körperliche Beeinträchtigungen „altersentsprechend“ waren. Zudem muss der Mitwirkungsanteil einen bestimmten in den Versicherungsbedingungen geregelten Prozentsatz überschreiten, damit er bei der Berechnung der Invalidität in Abzug gebracht werden darf. Ganz entscheidend ist zudem die korrekte Anwendung der Gliedertaxe in Kenntnis der BGH-Rechtsprechung zum „Sitz der unfallbedingten Schädigung“.


  • Leistungsausschlüsse

    Die Versicherungsbedingungen sehen für einige Unfälle Leistungsausschlüsse vor. Gestritten wird häufig über die Leistungsausschlüsse für 


    • Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, 
    • Unfälle infolge psychischer Reaktionen sowie für 
    • Unfälle, die zu Schäden an Bandscheiben geführt haben.

    Die Voraussetzungen der Leistungsausschlüsse sind vom Versicherer zu beweisen. Dieser Beweislast kann der Versicherer, der sich diesbezüglich außergerichtlich oft selbstbewusst zeigt, im Gerichtsverfahren häufig nicht nachkommen.


  • Erstbemessung / Neubemessung

    Bei der Bemessung der Invalidität ist die Erstbemessung von der Neubemessung zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um selbstständige Stufen, wobei die Erstbemessung der Neubemessung vorauszugehen hat. 


    Die Neubemessung ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Versicherers oder auch auf Verlangen des Versicherten jährlich, längstens aber bis zu drei Jahre nach dem Unfall möglich. Das Recht auf Neubemessung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich (unfallbedingte) Gesundheitszustände im Laufe der Zeit ändern können. 


    Versicherer versuchen gerne, schon die Erstbemessung bis zum Ende des dritten Unfalljahres hinauszuzögern. Dies ist in der Regel unzulässig. Zudem übersehen Versicherer gerne das Recht des Versicherten auf Vorschusszahlung.

Eine Frau lässt ihren Hals von einem Arzt untersuchen.

Meine Empfehlungen an Sie:

Gedächtnisprotokoll:

Erstellen Sie ein möglichst konkretes und detailliertes Gedächtnisprotokoll über das Unfallgeschehen. Der konkrete Unfallhergang ist wesentlich für die spätere medizinisch- gutachterliche Beurteilung der Frage, ob die von Ihnen geltend gemachten körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen auf den Unfall zurückzuführen sind.

Vermeiden Sie unbedingt Änderungen oder Widersprüche in Ihrer Schilderung des Unfallgeschehens gegenüber dem Versicherer oder gegenüber Ärzten/Krankenhäusern, da etwaige Veränderungen Ihres Sachvortrages vor Gericht Ihre Glaubwürdigkeit stark erschüttern würde.

Notieren Sie sich Namen und Anschrift von Zeugen des Unfallgeschehens.

Notieren Sie sich die in Ihrem Fall geltende Frist für die Geltendmachung der Invaliditätsleistung und die ärztliche Feststellung Ihrer Invalidität. Die Einhaltung dieser Fristen ist von maximaler Bedeutung, da die Nichteinhaltung der Frist zum Anspruchsverlust führt.

Achten Sie darauf, dass in der schriftlichen Invaliditätsfeststellung Ihres Arztes sämtliche körperlichen und psychischen Unfallfolgen aufgeführt sind. Der Versicherer muss erkennen können, welche körperlichen und/oder geistigen Funktionen er einer gutachterlichen und/oder beratungsärztlichen Überprüfung unterziehen soll, um das Ausmaß der Invalidität zu beurteilen. Was in der schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellungsbescheinigung nicht fristgerecht attestiert ist, wird bei der Beurteilung Ihrer Invalidität nicht berücksichtigt werden.

Denken Sie daran, dass Sie nach einer Erstfeststellung des Invaliditätsgrades durch den Versicherer bis zu einem Zeitraum von in der Regel 3 Jahren nach dem Unfall Anspruch auf eine Neubemessung haben. Dieser Anspruch ist für Sie wichtig im Falle einer Verschlimmerung der Unfallfolgen bis zum Ablauf der Neubemessungsfrist. Aber Achtung: Sollte sich im Rahmen der Neubemessung oder auch später im Rahmen eines Klageverfahrens herausstellen, dass Ihr Invaliditätsgrad geringer ist als zunächst vom Versicherer (und/oder Ihnen) angenommen, so müssen Sie eine bis dato erfolgte Überzahlung durch den Versicherer oftmals an diesen zurückzahlen.

Widersprüche unbedingt vermeiden:

Zeugen

Fristen

Invaliditätsfeststellung

Neubemessung bei Verschlimmerung

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