Arzthaftungsrecht

Ihre Patientenanwältin in Berlin

Qualifikation, Leidenschaft und Engagement für Ihr Anliegen!

Als Patient bzw. Patientin gehen Sie berechtigterweise davon aus, dass Sie von Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin über die entscheidenden Aspekte Ihrer Behandlung aufgeklärt werden, insbesondere über Risiken und Alternativen. Zudem vertrauen Sie darauf, dass der medizinische Standard eingehalten wird.

 

Wird dieses Vertrauen durch einen Aufklärungsmangel oder Behandlungsfehler enttäuscht, befinden Sie sich in einer desolaten Situation. Die Behandlung, die Ihnen eigentlich helfen sollte, führte zu einem womöglich ganz erheblichen Gesundheitsschaden. Darüber hinaus erleiden Sie infolge des ärztlichen Kunstfehlers regelmäßig auch finanzielle Einbußen.

 

Wie in jedem anderen Lebensbereich ist es auch in rechtlichen Dingen entscheidend, dass Sie einschlägig qualifizierte Unterstützung erhalten. Gehen Sie mit Kniebeschwerden zum Gastroenterologen, nach dem Motto „Arzt ist Arzt“? Oder bei einem Kfz-Motorschaden zum Fahrzeuglackierer, nach dem Motto „hat ja auch etwas mit Autos zu tun“? Nein, das tun Sie aus guten und offensichtlichen Gründen nicht. Dann sollten Sie sich bei Verdacht auf einen ärztlichen Fehler auch nicht an irgendeinen Anwalt oder irgendeine Anwältin wenden mit dem Gedanken „Recht ist Recht“, der Anwalt oder die Anwältin wird schon wissen, was sie tut. Die einzelnen Rechtsbereiche sind regelmäßig derart komplex, dass Anwälte und Anwältinnen gut daran tun, sich zu spezialisieren, mit dem Ergebnis, dass sie in anderen Rechtsbereichen eher wenig Ahnung haben.

 

Als Fachanwältin für Medizinrecht in Berlin mit Spezialisierung auf das Arzthaftungsrecht biete ich Ihnen meine einschlägigen Fachkenntnisse und meine spezifische Erfahrung, um Ihre Rechte im Falle von ärztlichen Behandlungsfehlern und Aufklärungsfehlern durchzusetzen. Mein Ziel ist es, Ihnen eine fachlich fundierte rechtliche Unterstützung zu bieten und dafür zu sorgen, dass Sie angemessen entschädigt werden.

Fachkundige Unterstützung im Arzthaftungsrecht

Als Expertin für Arzthaftungsrecht in Berlin biete ich Ihnen kompetente rechtliche Unterstützung mit Fachwissen und Erfahrung, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Behandlungsfehler

Ich prüfe Ihren konkreten Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler. Darüber hinaus prüfe ich auf Basis meiner medizinrechtlichen Erfahrungen Ihre Krankenunterlagen auch auf Anhaltspunkte für etwaige weitere Verstöße gegen den medizinischen Standard.

Aufklärungsfehler

Neben Behandlungsfehlern werden von mir auch stets etwaige Versäumnisse bei der ärztlichen Aufklärung geprüft, da sie ebenfalls Grundlage für Haftungsansprüche sein können.

Pflegefehler

Im Rahmen stationärer Krankenhausbehandlungen oder auch bei der Pflege von Menschen, die in Pflege-/Seniorenheimen wohnen, kommt es immer wieder zu Verstößen gegen geltende Pflegestandards, die z.B. zu einem schweren Druckgeschwür der Haut (Dekubitus) führen können. Auch hier stehe ich Ihnen mit Rechtsrat und Tat zur Seite.

Ein Arzt und ein Richter schauen sich eine Akte an.

Kompetente Unterstützung im Medizinrecht

Neben Schmerzensgeld stehen weitere Schadenersatzansprüche wie z. B. Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und Behandlungskosten im Raum. Aufseiten des Arztes bzw. des Krankenhauses sind regelmäßig hochprofessionell agierende Haftpflichtversicherer und Kanzleien tätig, die darauf geschult sind, Ihre berechtigten Ansprüche abzuwehren.


Daher ist es für Sie als Patient von ausschlaggebender Bedeutung, Ihren Fall nicht irgendeinem Anwalt anzuvertrauen, sondern einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht. Nur ein entsprechend spezialisierter und erfahrender Patientenanwalt begegnet der Arztseite auf Augenhöhe und kennt deren Argumentationslinien. Erfolg ist kein Zufall.


Das Arzthaftungsrecht begleitet mich schon seit meiner Zulassung als Rechtsanwältin in Berlin im Jahr 2008. Genau genommen habe ich mich auch schon vor meiner Zulassung als Rechtsanwältin intensiv mit dem Arzthaftungsrecht beschäftigt, da ich im Rahmen des Referendariats bei einem auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt in Berlin tätig war. Dort habe ich schnell bemerkt, welches große Interesse diese Verschmelzung von Recht und Medizin bei mir hervorgerufen hat. Seither hat es mich nicht mehr losgelassen.


Die offizielle Qualifikation zum Fachanwalt für Medizinrecht im Jahr 2012 war also nur konsequent. Seit 2017 bin ich nach einigen Jahren der angestellten Rechtsanwaltstätigkeit nun als Einzelanwältin in Berlin Tegel selbstständig. Auch hier in meiner eigenen Kanzlei konzentriere ich mich auf das, was meinem persönlichen Interesse entspricht: Die Verbindung von Medizin und Recht, welche im Arzthaftungsrecht besonders ausgeprägt ist. Wie schon seit Beginn meiner Tätigkeit als Anwältin bin ich auch in meiner eigenen Kanzlei als Fachanwalt für Medizinrecht in Berlin ausschließlich auf Seiten der Patienten und Patientinnen tätig. Gerade weil hinter meiner Arbeit ein echtes persönliches Interesse steht, setze ich mich als Anwalt für Medizinrecht mit Leidenschaft und Engagement dafür ein, dass Sie als Patient bzw. Patientin zu Ihrem Recht kommen. Wenn das nicht außergerichtlich möglich ist, dann verfolge ich Ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld deutschlandweit vor Gericht weiter.


Ihr Anwalt sollte stets jemand sein, dem Sie uneingeschränkt vertrauen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn Sie Ihren Anwalt wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler aufsuchen. Denn das Rechtsgebiet des Arzthaftungsrechts steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Gesundheit. Sie müssen Ihrem Anwalt nicht nur von Ihrer körperlichen Erkrankung berichten. In einer Vielzahl von Fällen – meiner Erfahrung nach sogar in der großen Mehrzahl der Fälle – führen die körperlichen Symptome und die Erfahrung eines Behandlungsfehlers zudem zu einer großen psychischen Belastung, die bald selbst Krankheitswert erreichen kann. Daher sollte es zu der „Grundausstattung“ eines Patientenanwaltes gehören, den sehr privaten Schilderungen des Patienten bzw. der Patientin aufmerksam und einfühlsam zuhören zu können.


Von mir als Fachanwältin für Medizinrecht dürfen Sie außerdem erwarten, dass ich das Latein Ihrer Krankenunterlagen verstehe und mich mit dem Fachchinesisch eines medizinischen Sachverständigengutachtens auseinandersetzen kann. Die Schriftwelt der Medizin gehört zu meinem Täglich Brot.


Wenn Sie eine Beratung wegen des Verdachts auf einen Behandlungsfehler wünschen, dann kontaktieren Sie mich bitte für eine unverbindliche rechtliche Ersteinschätzung oder für eine rechtliche Erstberatung. Als Ihre Anwältin für Medizinrecht in Berlin berate ich Sie mit persönlichem Verständnis für Ihre Situation, mit einschlägiger Qualifikation und Erfahrung und mit professioneller Zielrichtung.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Patientenrechte

  • Hat man überhaupt eine Chance, seine Rechte durchzusetzen?

    Immer wieder höre ich, dass es doch gar keinen Sinn mache, sich für seine Patientenrechte einzusetzen, weil die Ärzte und Kliniken die großen Rechtsanwaltskanzleien auf ihrer Seite hätten und ein medizinischer Sachverständiger seinem Kollegen keinen Fehler attestieren würde, getreu dem Motto „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“. 


    Meine Antwort hierauf lautet zunächst: Nicht versucht haben Sie es schon. 


    Im Übrigen hängen die Erfolgsaussichten immer von den Umständen des Einzelfalls ab, die Sie von einem auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt oder einer Fachanwältin überprüfen lassen sollten, bevor Sie den Kopf in den Sand stecken. So kommt es nämlich zum Beispiel unter bestimmen Voraussetzungen zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Patientenseite, welche die Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen erheblich erleichtert. Auch kann ich Ihnen aus meiner anwaltlichen Erfahrung versichern, dass medizinische Sachverständige in der Regel durchaus persönliches und fachliches Ehrgefühl besitzen und einem ärztlichen Kollegen daher durchaus Fehler attestieren, sofern sie denn passiert sind. Wahr ist allerdings, dass es in der Medizin wie in anderen Wissenschaften auch zum selben Thema unterschiedliche fachliche Ansichten geben kann. Daher ist es von maximaler Wichtigkeit, dass Sie einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt oder eine Fachanwältin mandatieren, der bzw. die die Gutachten auswerten und dem Sachverständigen die richtigen Fragen stellen kann.

  • Wann kann man Ansprüche wegen ärztlicher Kunstfehler geltend machen?

    Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld setzen zunächst einmal voraus, dass ärztlicherseits ein Behandlungs- und/oder Aufklärungsfehler passiert ist. Von einem nach einer Behandlung eingetretenen Gesundheitsschaden kann man nicht automatisch auf einen solchen Fehler schließen. Denn der menschliche Körper und medizinische Behandlungen sind komplex und die infolge medizinscher Behandlungen eingetretenen Schäden können durchaus „schicksalhafter Natur“ sein. Voraussetzung einer jeden Haftung ist, dass der geltend gemachte gesundheitliche Schaden durch den Behandlungsfehler und/oder durch den Aufklärungsfehler verursacht worden ist (sog. Kausalität).


    Lassen Sie die Haftungsvoraussetzungen bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler oder auf ein Aufklärungsversäumnis unbedingt von einem einschlägig auf das Arzthaftungsrecht spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht prüfen. Nur ein Experte bzw. eine Expertin kennt die Voraussetzungen von Haftungsansprüchen und kann die Erfolgsaussichten Ihres Falls beurteilen.

  • Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler?

    Gemäß § 630 a (1) BGB hat die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen. Werden diese medizinischen Standards nicht eingehalten, handelt es sich um einen Behandlungsfehler.


    Unter den Begriff des Behandlungsfehlers fallen neben Therapiefehlern (z.B. Operation ohne Indikation; unsachgemäße Durchführung einer Operation) auch Diagnosefehler (Fraktur auf einem Röntgenbild übersehen) und Befunderhebungsfehler (Blutwerte nicht erhoben oder MRT nicht veranlasst, obwohl hierfür aus medizinischer Sicht Anlass bestand). Auch Versäumnisse bei der sog. Sicherungsaufklärung bzw. therapeutischen Aufklärung (Warn- und Verhaltenshinweise zur Sicherung des Behandlungserfolgs) gelten, anders als der Begriff vermuten lässt, als Behandlungsfehler.

  • Was ist ein ärztlicher Aufklärungsfehler?

    Viele Patienten und Patientinnen glauben, keinen Anspruch wegen Aufklärungsfehlern geltend machen zu können, weil sie so viele Formulare unterschrieben haben, in denen auf alles hingewiesen worden sei. Dabei sind jedoch keinesfalls immer alle aufklärungspflichtigen Umstände in den mehrseitigen kleinbedruckten Aufklärungsbögen, die in Krankenhäusern verwendet werden, aufgeführt.  Viel entscheidender ist jedoch, dass der Patient bzw. die Patientin mündlich aufzuklären ist und die Unterschrift unter einen Aufklärungsbogen allenfalls indizielle Wirkung hat für die Frage, ob und in welchem Umfang aufgeklärt worden ist.


    Gemäß § 630 e BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.


    Die Aufklärung muss mündlich, verständlich und so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.


    Wurden die vorgenannten Maßgaben nicht eingehalten, dann liegt ein ärztlicher Aufklärungsfehler vor.

  • Welche Ansprüche habe ich?

    Sind die Haftungsvoraussetzungen erfüllt und nachgewiesen, hat der Patient bzw. die Patientin Anspruch auf Schadenersatz. 


    Unter den Begriff des Schadenersatzes fällt das Schmerzensgeld, welches für den immateriellen Schaden, also den Schaden an Körper, Seele und Gesundheit, eine angemessene Entschädigung in Geld bieten soll.


    Daneben steht der Anspruch auf Erstattung des sog. materiellen Schadens. Hierunter fallen unter anderem Schadenspositionen wie Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Zuzahlungen im Rahmen der Heilbehandlung und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Behandlung entstanden sind oder weiter entstehen. Aber auch Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs oder Eigenheims fallen darunter.


  • Wie lange dauert das Verfahren?

    Hierfür gibt es keine allgemeingültige Antwort. 


    Die Dauer der außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Behandlers hängt von der Komplexität des medizinischen Sachverhaltes wie auch von dem Ausmaß des immateriellen und materiellen Schadens ab. Auch die Geduld des Patienten bzw. der Patientin sowie die Frage, ob Rechtsschutz besteht, sind ins Gewicht fallende Faktoren bei der Entscheidung, sich der langen Leistungsprüfung des Haftpflichtversicherers nicht mehr auszusetzen, sondern Klage einzureichen.


    Wenn Klage eingereicht wird, dann muss sich der Patient bzw. die Patientin in der ersten Instanz auf eine Verfahrensdauer von (meiner Erfahrung nach) durchschnittlich drei Jahren einstellen.


  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten. Und nun?

    Die Entscheidung, ob Klage eingereicht wird, steht am Ende einer ausführlichen anwaltlichen Prüfung und Beratung – und ist auch erst zu treffen, nachdem außergerichtliche Verhandlungen keinen Erfolg gezeigt haben.


    Um seine Ansprüche ohne Gericht durchzusetzen, kann sich der gesetzlich versicherte Kassenpatient die Unterstützung seiner Krankenkasse holen, welche ein medizinisches Gutachten über den Medizinischen Dienst einholt. Der/die privat Krankenversicherte wiederum erhält jedenfalls in größeren Angelegenheiten oftmals die Unterstützung seines Krankenversicherers, der dann ein medizinisches Gutachten oder zumindest eine beratungsärztliche Stellungnahme einholt. Werden die vermuteten Behandlungs- / Aufklärungsfehler bestätigt, dann lässt sich damit oftmals die Regulierungsbereitschaft des ärztlichen Haftpflichtversicherers beeinflussen.


    Im Übrigen gibt es die Möglichkeit, mit Zustimmung der Behandlerseite ein Schlichtungsverfahren zu führen. Dessen Ergebnis ist zwar nicht bindend, hat bei für den Patienten positivem Ausgang jedoch oftmals ebenfalls erheblichen Einfluss auf die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers.


    Die anwaltlichen Gebühren für eine außergerichtliche Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld mit den vorgenannten Möglichkeiten sind ein kalkulierbares Kostenrisiko.


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